OLG Karlsruhe vom 14.07.1978
10 U 229/77
Normen:
BGB § 249, § 251 Abs. 2;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden A-1/12
VersR 1979, 478

OLG Karlsruhe - 14.07.1978 (10 U 229/77) - DRsp Nr. 1994/1992

OLG Karlsruhe, vom 14.07.1978 - Aktenzeichen 10 U 229/77

DRsp Nr. 1994/1992

Eine unvorhersehbare Überschreitung der Unverhältnismäßigkeitsgrenze (§ 251 Abs. 2 BGB) für Reparaturkosten - verglichen mit dem Wiederbeschaffungswert - nach einer unter dieser Grenze liegenden (unzutreffenden) Sachverständigen-Prognose kann dann zu Lasten des Schädigers gehen, wenn dessen Versicherer auf ausdrückliches Befragen keine Entscheidung über den Abrechnungsweg getroffen hat.

Normenkette:

BGB § 249, § 251 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Geschätzte Kosten für die Reparatur des erheblich beschädigten Kfz 33.789 DM; Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 28.356 DM; tatsächlicher Reparaturaufwand erheblich über der 130 % - Grenze.