OLG Karlsruhe - 17.11.1994 (12 U 185/94) - DRsp Nr. 1996/3794
OLG Karlsruhe, vom 17.11.1994 - Aktenzeichen 12 U 185/94
DRsp Nr. 1996/3794
1. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeitsgrenze alleine ist grundsätzlich nicht geeignet, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu rechtfertigen.2. Fährt der Versicherungsnehmer jedoch innerhalb eines Stadtgebietes (geschlossene Ortschaft und 50 km/h) mit einer den Straßenverhältnissen nicht angepaßten völlig überhöhten Geschwindigkeit von 80 - 90 km/h und gerät deshalb in einer Linkskurve ins Schleudern, verstößt er in so hohem Maße gegen die ihn treffenden Sorgfaltspflichten, daß sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen ist.Zahlt der Versicherer bei einer Fremdversicherung mit Zustimmung des Versicherten eine Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer aus, so ist dieser auch Schuldner eines eventuellen Rückforderungsanspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung.