AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4, §; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1183
OLG Karlsruhe - 18.02.1993 (12 U 155/92) - DRsp Nr. 1995/3696
OLG Karlsruhe, vom 18.02.1993 - Aktenzeichen 12 U 155/92
DRsp Nr. 1995/3696
1. Der Versicherer wird gem. § 7 I Abs. 2 S. 3 und V Abs. 4AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige falsche Angaben zum Kaufpreis des versicherten Fahrzeugs macht. Dies gilt auch für den Versicherungsfall "Brand".2. Falsche Angaben zum Kaufpreis des versicherten Fahrzeugs sind generell geeignet, das Interesse des Versicherers ernsthaft zu gefährden, da der für die Höhe des Ersatzanspruchs nach § 13 Abs. 1AKB maßgebliche Wiederbeschaffungswert auch durch den Kaufpreis beeinflußt wird.
Normenkette:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4, §; VVG § 6 Abs. 3 ;
Hinweise:
Vgl. zur Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers OLG Hamm VersR 1994, 590; OLG Düsseldorf VersR 1994, 41; OLG Hamm VersR 1994, 44; zum Begriff des "Anschaffungspreises" OLG Hamm VersR 1994, 43