OLG Karlsruhe vom 20.04.1979
10 U 205/78
Normen:
BGB § 249, § 251 Abs. 2;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden A-1/13
VersR 1979, 964

OLG Karlsruhe - 20.04.1979 (10 U 205/78) - DRsp Nr. 1994/1991

OLG Karlsruhe, vom 20.04.1979 - Aktenzeichen 10 U 205/78

DRsp Nr. 1994/1991

Reparaturkosten für einen durch Unfall beschädigten Pkw mit einer auf die Bedürfnisse des körperlich schwer behinderten Halters abgestellten besonderen Einrichtung und Ausstattung können trotz eines nicht mehr ausgewogenen Verhältnisses zum Fahrzeugwert ersatzfähig sein.

Normenkette:

BGB § 249, § 251 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl. ist Beinamputierter, der auf ein Fahrzeug mit besonders breiten Türen und weiterer Sonderausstattung angewiesen ist. Sein ein Jahr altes Fahrzeug - Zeitwert ca. 3.300 DM, Fahrleistung 8.500 km - wurde erheblich beschädigt. Er fordert u.a. Ersatz der vollen Reparaturkosten in Höhe von 6.236 DM.

Fundstellen
ES Kfz-Schaden A-1/13
VersR 1979, 964