OLG Karlsruhe vom 22.01.1985
3 Ss 284/84
Normen:
StVO § 34 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp II(286)199f
NJW 1985, 1480
VRS 68, 233

OLG Karlsruhe - 22.01.1985 (3 Ss 284/84) - DRsp Nr. 1992/9314

OLG Karlsruhe, vom 22.01.1985 - Aktenzeichen 3 Ss 284/84

DRsp Nr. 1992/9314

Das Verbot der Spurenbeseitigung (Abs. 3) richtet sich nur an Unfallbeteiligte.

Normenkette:

StVO § 34 Abs.3;

"...§ 34 Abs. 3 StVO verbietet lediglich den Unfallbeteiligten i.S. des § 34 Abs. 2 StVO, Unfallspuren zu beseitigen, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind .. .

Zwar ist vom Wortlaut des § 34 Abs. 3 StVO sowie vom Aufbau der Vorschrift her zweifelhaft, ob sich das Verbot der Spurenbeseitigung nur an Unfallbeteiligte und nicht an jedermann richtet. Aus der Entstehungsgeschichte heraus bestehen jedoch keine Zweifel, daß sich die gesamte Vorschrift des § 34 StVO nur an Unfallbeteiligte richtet. So ist der amtlichen Begründung zu der mit Verordnung vom 27. 11. 1975 (BGBl. I, 2967) erfolgten Änderung des § 34 StVO zu entnehmen, daß diese Norm Verhaltensregeln nur für an einem Unfall beteiligte Verkehrsteilnehmer aufstellen wollte (vgl. VkBl. 1975, 676). Vor allem der in der amtlichen Begründung betonte enge Zusammenhang mit der sich nur an Unfallbeteiligte richtenden Strafvorschrift des § 142 StGB und das insoweit hervorgehobene Erfordernis, in Entsprechung zu dieser Strafnorm dem Verkehrsteilnehmer nunmehr auch positiv im einzelnen aufzuzeigen, wie er sich nach einem Verkehrsunfall zu verhalten habe, beweist eindeutig, wer Normadressat ist. ...