OLG Karlsruhe vom 24.10.1985
9 U 73/85
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 1986, 27
DAR 1986, 225
DRsp I(123)305c-d
ES Kfz-Schaden A-3/20
MDR 1986, 233
OLGZ 1986, 193
VRS 70, 242

OLG Karlsruhe - 24.10.1985 (9 U 73/85) - DRsp Nr. 1992/9290

OLG Karlsruhe, vom 24.10.1985 - Aktenzeichen 9 U 73/85

DRsp Nr. 1992/9290

»1. Bei der sogenannter »Abrechnung auf Neuwagenbasis« kommt es in erster Linie auf die Kilometerleistung des beschädigten Fahrzeugs an. Das von der Erstzulassung aus zu bestimmende Alter des Fahrzeugs steht dagegen einer Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in besonderen Fällen entgegen. 2. Der bei Beschädigung eines Pkw mit einem Aufwand von mehr als 40 % des entsprechenden Neuwagenpreises durch Reparatur zu beseitigende Schaden kann auf Neuwagenbasis abgerechnet werden, wenn das Fahrzeug bis zum schädigenden Ergebnis - nur 943 km gefahren, - drei Monate vorher erstzugelassen, - während seiner Nichtbenutzung in einer Garage abgestellt war und in der Zeit zwischen Erstzulassung und Unfall eine Änderung des Modells weder auf den Markt gelangt noch angekündigt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 249 ;