OLG Karlsruhe vom 27.06.1990
1 U 1/90
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(123)351c
ES Kfz-Schaden C-2/27
VRS 79, 326

OLG Karlsruhe - 27.06.1990 (1 U 1/90) - DRsp Nr. 1992/9139

OLG Karlsruhe, vom 27.06.1990 - Aktenzeichen 1 U 1/90

DRsp Nr. 1992/9139

Kein Ersatz merkantilen Minderwertes bei Reparaturen von Unfallfahrzeugen, die älter als fünf Jahre oder mehr als 100.000 km gefahren sind.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Unter merkantilem Minderwert versteht man die Minderung des Verkaufswertes des [reparierten] Fahrzeuges, die ... deswegen verbleibt, weil ein großer Teil des Publikums unfallbeschädigte Kraftwagen wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden nicht oder nur unter Preisnachlaß kauft ... . Nach herrschender Meinung, die auch der Senat ... teilt, kommt bei einem mehr als fünf Jahre alten Fahrzeug oder einem Fahrzeug, das eine Laufleistung von mehr als 100 000 km aufweist, ein merkantiler Minderwert regelmäßig nicht mehr in Betracht ... . Auch wenn der beschädigte Pkw des Kl. der Oberklasse zuzurechnen ist ... , so ist doch im Hinblick auf das erhebliche Alter von nahezu acht Jahren und [auf die] Kilometerleistung von 173.000 km kein merkantiler Minderwert mehr gegeben.

Hinweise: