OLG Karlsruhe - Beschluß vom 01.02.1985
1 Ws 25/85
Normen:
StGB § 69 ; StPO §§ 111a, 309;
Fundstellen:
VRS 68, 360

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 01.02.1985 (1 Ws 25/85) - DRsp Nr. 1994/11457

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 01.02.1985 - Aktenzeichen 1 Ws 25/85

DRsp Nr. 1994/11457

1. Ungeachtet eines erstinstanzlichen Freispruchs ist das Berufungsgericht befugt, die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, wenn es auf Grund des Ergebnisses der Berufungshauptverhandlung die endgültige Maßnahme nach § 69 StGB abweichend vom erstinstanzlichen Urteil anordnet. 2. Diese Entscheidung kann in der für die Berufungshauptverhandlung vorgesehenen Besetzung getroffen und als Anhangsbeschluß zusammen mit dem Urteil verkündet werden. 3. Etwaige Beratungsmängel führen insoweit nicht zur Aufhebung und Zurückweisung. Vielmehr kommt dem Beschwerdegericht auch hier die sachliche Entscheidungskompetenz an Stelle des Erstrichters zu.

Normenkette:

StGB § 69 ; StPO §§ 111a, 309;
Fundstellen
VRS 68, 360