OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.02.1985
4 Ws 26/85
Normen:
StPO § 111a Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 68, 361

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.02.1985 (4 Ws 26/85) - DRsp Nr. 1994/11456

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.02.1985 - Aktenzeichen 4 Ws 26/85

DRsp Nr. 1994/11456

Das Berufungsgericht kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann vor Erlaß des Berufungsurteils anordnen, wenn das AG die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen, eine Maßnahme nach § 111a Abs. 1 StPO aber nicht getroffen hat. Dies gilt auch dann, wenn das AG von der vorläufigen Maßnahme ermessensfehlerfrei abgesehen hat und neue Tatsachen oder Beweismittel nicht hervorgetreten sind.

Normenkette:

StPO § 111a Abs. 1 ;

Hinweise:

A.A.: OLG Karlsruhe v. 25.08.1980, VRS 59, 432.

Fundstellen
VRS 68, 361