OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.11.1978
1 Ss 326/78
Normen:
StGB § 240 ;
Fundstellen:
DAR 1979, 308

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.11.1978 (1 Ss 326/78) - DRsp Nr. 1994/11544

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.11.1978 - Aktenzeichen 1 Ss 326/78

DRsp Nr. 1994/11544

Der Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr durch dichtes Auffahren erfordert, daß das Verhalten des Auffahrenden unter Berücksichtigung der gesamten Verkehrslage geeignet sein muß, den vorausfahrenden Kraftfahrer in Furcht und Schrecken zu versetzen und ihn zu gewollten Reaktionen, möglicherweise zu einem gefährlichen Ausweichen nach rechts oder zur Herbeiführung anderer unfallträchtiger Situationen zu veranlassen.

Normenkette:

StGB § 240 ;

Hinweise:

bedrängende Fahrweise durch einmaliges, kurzzeitiges Näherkommen auf der Autobahn ist noch keine Nötigung: OLG Karlsruhe v. 30.9.1979, VRS 57, 415. - durchschnittlicher Kraftfahrer muß in Furcht und Schrecken versetzt werden: KG (1 Ss 121/68) VRS 35, 347 u. OLG Stuttgart VRS 35, 438.

Fundstellen
DAR 1979, 308