OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.10.1955
1 W 55/55
Normen:
BGB § 844 Abs. 1, § 1968 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden M-1/5
VersR 1956, 542

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.10.1955 (1 W 55/55) - DRsp Nr. 1997/1585

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.10.1955 - Aktenzeichen 1 W 55/55

DRsp Nr. 1997/1585

Umfang der bei Unfalltod vom Schädiger gemäß § 844 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Beerdigungskosten: (a) Maßstab der standesmäßigen Beerdigung im Sinne von § 1968 BGB; (b) hieran orientierter Ersatz der Anschaffungskosten für ein Grabmal. (c) Ersatz der Aufwendungen für die Anschaffung von Trauerkleidung ohne Vorteilsausgleichung wegen etwaiger späterer Verwertbarkeit.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 1, § 1968 ;

Hinweise:

Hinweis:

Zu a-b] bezieht sich das OLG Karlsruhe auf eine eigene Entscheidung aus dem Vorjahr (Beschluß 3 W 191/54 10.6.1954, in VersR 1955, 153); dort heißt es: "Zu ersetzen sind die Beerdigungskosten, zu denen auch die Kosten für ein Grabmal gehören, nur, soweit sie der Lebensstellung, dem Einkommen und Vermögen des Getöteten sowie der wirtschaftlichen Lage der zur Tragung dieser Kosten bestimmten Erben entsprechen." Weitere einschlägige Rechtsprechung unter ES Kfz-Schaden M-1/8, 9, 11, 22, 24.

Die Frage der MVorteilsausgleichung c] war und ist für den Anwendungsbereich des § 844 Abs. 1 BGB Trauerkleidung umstritten. Gegen einschlägige Abzüge hat sich etwa auch schon OLG Düsseldorf (Urteil 1 U 572/47 1.4.1948, in VRS 1, 27) ausgesprochen, später die unter ES Kfz-Schaden M-1/17 und ES Kfz-Schaden M-1/21 erfaßte Rechtsprechung; Stimmen für eine Anrechnung nachstehend unter ES Kfz-Schaden M-1/6.