OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.04.1974
1 Ss 59/74
Normen:
StVO § 9 Abs. 3 Satz 1, § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1974, 223
VRS 47, 464

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.04.1974 (1 Ss 59/74) - DRsp Nr. 1994/11595

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.04.1974 - Aktenzeichen 1 Ss 59/74

DRsp Nr. 1994/11595

1. Das grüne Ampellicht bedeutet zwar freie Fahrt, entbindet aber - wie die ausdrückliche Bezugnahme auf die Regeln des § 9 StVO in § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO zeigt - den Linksabbieger nicht von seiner Wartepflicht gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen. Das gilt selbst dann, wenn der Gegenverkehr verkehrswidrig bei Rot in die Kreuzung einfährt. 2. Bei dem Aufleuchten eines grünen Pfeils braucht der Linksabbieger dagegen - wie sich auch aus der fehlenden Bezugnahme auf § 9 StVO in § 37 Abs. 1 StVO ergibt - nicht mit feindlichem Verkehr zu rechnen.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 3 Satz 1, § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen
DAR 1974, 223
VRS 47, 464