OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.08.1983 (2 Ss 95/83) - DRsp Nr. 1994/11476
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.08.1983 - Aktenzeichen 2 Ss 95/83
DRsp Nr. 1994/11476
Ein Kfz wird noch nicht geführt, wenn der Täter das - noch nicht von selbst rollende Fahrzeug - zunächst zu einem anderen Platz in der Vorstellung schiebt, erst dort lasse sich das Fahrzeug im Gefälle in Eigenbewegung versetzen oder der Motor aufgrund Abrollens oder weiteren Schiebens in Gang setzen (2,73 o/oo).