OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.08.1983
2 Ss 95/83
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1983, 365

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.08.1983 (2 Ss 95/83) - DRsp Nr. 1994/11476

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.08.1983 - Aktenzeichen 2 Ss 95/83

DRsp Nr. 1994/11476

Ein Kfz wird noch nicht geführt, wenn der Täter das - noch nicht von selbst rollende Fahrzeug - zunächst zu einem anderen Platz in der Vorstellung schiebt, erst dort lasse sich das Fahrzeug im Gefälle in Eigenbewegung versetzen oder der Motor aufgrund Abrollens oder weiteren Schiebens in Gang setzen (2,73 o/oo).

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1983, 365