OLG Karlsruhe - Beschluß vom 10.10.1996
2 Ss 189/96
Normen:
FPersG § 7c Abs. 1 Nr. 1 lit. c; VO (EWG) Nr. 3821/85 Art. 13 ;
Fundstellen:
NZV 1997, 51
VRS 92, 453

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 10.10.1996 (2 Ss 189/96) - DRsp Nr. 1997/928

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 189/96

DRsp Nr. 1997/928

»Der Fahrer eines mit einem Kontrollgerät im Sinne der VO (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüsteten Lastzuges ist nicht verpflichtet, sich während einer Fahrt vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Gerätes zu überzeugen.«

Normenkette:

FPersG § 7c Abs. 1 Nr. 1 lit. c; VO (EWG) Nr. 3821/85 Art. 13 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Freiburg hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz zu der Geldbuße von 100,00 DM verurteilt. Mit seiner in zulässiger Weise eingelegten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt er die Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. OWiG) zu. Das Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückweisung der Sache an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Freiburg.

II.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen