Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 10.4.2003 wurde die Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 FahrPersG zu einer Geldbuße von 100 ± verurteilt. Ihre zur Fortbildung des Rechts zuzulassende Rechtsbeschwerde, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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