OLG Karlsruhe - Beschluß vom 12.10.1973 (1 Ss (B) 203/73) - DRsp Nr. 1994/11600
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12.10.1973 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 203/73
DRsp Nr. 1994/11600
A. Genügt ein Fahrzeug mehreren Vorschriften der StVZO nicht, so begeht der Fahrer, der das Fahrzeug dennoch in Betrieb nimmt, nur eine Ordnungswidrigkeit. B. Die Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf eine von mehreren dort vorgeworfenen selbständigen Taten ist zulässig.