OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.02.1979
10 W 61 u. 62/78
Normen:
AKB §§ 7, 10 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 944

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.02.1979 (10 W 61 u. 62/78) - DRsp Nr. 1994/11537

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16.02.1979 - Aktenzeichen 10 W 61 u. 62/78

DRsp Nr. 1994/11537

1. Werden Fahrer, Halter und Versicherer auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kann jeder von ihnen einen Rechtsanwalt mit seiner eigenen Vertretung beauftragen. 2. Die Pflicht zur Erstattung der Anwaltskosten hängt davon ab, ob es notwendig ist, daß jeder einen Rechtsanwalt beauftragt. Das ist nicht der Fall, wenn der Versicherer nach § 10 AKB einen gemeinsamen Anwalt bestellt und seine Deckungspflicht gegenüber Fahrer und Halter außer Streit ist.

Normenkette:

AKB §§ 7, 10 ;

Hinweise: