OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.08.1979 (3 Ss 154/79) - DRsp Nr. 1994/11531
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.08.1979 - Aktenzeichen 3 Ss 154/79
DRsp Nr. 1994/11531
Sind Ehegatten gemeinsam Halter (sog. Mithalter) eines Personenkraftwagens, den jeder auch allein benutzt, so trifft keinen von ihnen die Rechtspflicht, sich nach alleiniger Benutzung des Fahrzeugs durch den anderen zu vergewissern, ob dieser das Fahrzeug vor der gemeinsamen Wohnung ordnungsgemäß zum Parken aufgestellt hat, und gegebenenfalls ein verkehrsbehinderndes Parken zu beenden.