OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.09.1978
1 Ss (B) 292/78
Normen:
OWiG § 77 ;
Fundstellen:
VRS 56, 377

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.09.1978 (1 Ss (B) 292/78) - DRsp Nr. 1994/11546

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.09.1978 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 292/78

DRsp Nr. 1994/11546

1. Die Ablehnung von Beweisanträgen aus anderen als den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen, insbesondere unter Vorwegnahme des Beweisergebnisses, kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Sachverhalt auf Grund verläßlicher Beweismittel so eindeutig geklärt ist, daß die beantragte Beweiserhebung an der Überzeugung des Gerichts nichts ändern würde und somit keinerlei vernünftige Zweifel an der Aussichtlosigkeit der Beweiserhebung bestehen. 2. Bei der Abwägung ist von Bedeutung, ob und inwieweit es sich bei den vernommenen und den noch benannten Zeugen um objektive, am Verfahrensausgang nicht interessierte, zuverlässige Dritte handelt.

Normenkette:

OWiG § 77 ;

Hinweise: