OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.08.2004
3 Ss 103/04
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; IntVO § 4 Abs. 3 Nr. 3 ; IntVO § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 714
StV 2005, 93
VRS 107, 382
zfs 2004, 531

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.08.2004 (3 Ss 103/04) - DRsp Nr. 2004/17870

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 3 Ss 103/04

DRsp Nr. 2004/17870

»1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 (ABl. L 150 S. 41) erfordert eine restriktive Auslegung von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO. 2. Deshalb macht sich ein deutscher Kraftfahrzeugführer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaates besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war.«

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; IntVO § 4 Abs. 3 Nr. 3 ; IntVO § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht S. verurteilte den Angeklagten am 21.04.2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 28 ±. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Einer Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

II.

1. Das Amtsgericht S. hat folgende Feststellungen getroffen: