OLG Karlsruhe - Beschluß vom 29.05.1980
1 Ss 90/80
Normen:
StGB § 142 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 1981, 8881
VRS 59, 420
ZfS 1981, 322

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 29.05.1980 (1 Ss 90/80) - DRsp Nr. 1997/6054

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29.05.1980 - Aktenzeichen 1 Ss 90/80

DRsp Nr. 1997/6054

Wird ein Unfallbeteiligter, der in Unkenntnis von Unfall und Unfallbeteiligung die Unfallstelle verlassen hat, auf der Weiterfahrt gestellt und über seine Unfallbeteiligung in Kenntnis gesetzt, so hat er über die ihm obliegende Mitteilungspflicht im Umfang des § 142 Abs. 3 StGB hinaus keine Wartepflicht auf das Eintreffen der Polizei, deren Hinzuziehung der Berechtigte wünscht.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen
NJW 1981, 8881
VRS 59, 420
ZfS 1981, 322