OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.07.1980
3 Ss 63/80
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VRS 60, 143
VerkMitt 1981, 5

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.07.1980 (3 Ss 63/80) - DRsp Nr. 1994/11513

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.07.1980 - Aktenzeichen 3 Ss 63/80

DRsp Nr. 1994/11513

Ein Wenden i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO liegt nicht vor, wenn ein Fahrzeugführer auf einer durch einen breiten Mittelstreifen unterteilten Straße sein Fahrzeug so von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung bringt, daß dieses mit seiner ganzen Länge auf einer bevorrechtigten kreuzenden Straße eingeordnet ist.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
VRS 60, 143
VerkMitt 1981, 5