OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.10.1981
1 Ss 200/81
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 ; KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB §§ 32, 239, 240 ;
Fundstellen:
DRsp III(310)41Nr. 3
GA 1982, 224
NStZ 1982, 123

OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.10.1981 (1 Ss 200/81) - DRsp Nr. 1996/17360

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.1981 - Aktenzeichen 1 Ss 200/81

DRsp Nr. 1996/17360

1. Bereits die Herstellung eines Bildes, das den Abgebildeten erkennen läßt, bedeutet in der Regel einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch die Freiheit der Selbstdarstellung als eigenen Schutzbereich umfaßt. 2. Eine Person der Zeitgeschichte muß die Herstellung und Verbreitung von Abbildungen dulden. Dies gilt allerdings nur für Personen, die in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten sind. 3. Das unbefugte Fotografieren einer Person stellt sich in der Regel als rechtswidriger Angriff auf deren Persönlichkeitsrecht, d.h. auf ein absolutes Recht des Verletzten dar, gegen den sie sich unter den Voraussetzungen der §§ 32 StGB, 229 i.V.m. § 823 BGB, 22 KUG mit dem Ziel zur Wehr setzen kann, dem Täter den Film abzunehmen und die den Verletzten zeigende Aufnahme einzubehalten.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 ; KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB §§ 32, 239, 240 ;

Hinweise: