OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.10.1984
1 U 292/83
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VRS 69, 248
VersR 1985, 788
ZfS 1985, 355
r+s 1985, 171

OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.10.1984 (1 U 292/83) - DRsp Nr. 1994/11461

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.10.1984 - Aktenzeichen 1 U 292/83

DRsp Nr. 1994/11461

Ein Pkw-Fahrer ist seinem bei einem Verkehrsunfall im Ausland verletzten Beifahrer unabhängig von den am Tatort geltenden Verkehrsvorschriften zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er nach einer Schlafpause die Fahrt fortsetzt, ohne den auf dem in Liegestellung gebrachten Sitz weiterschlafenden Beifahrer hiervon zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, sich wieder anzugurten, wodurch dessen Verletzungen vermeiden worden wären.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise:

Die Beklagten haben ihre Revision zurückgenommen. Siehe auch Bouska, DAR 1984, 265: "Handelt der Fahrzeugführer ordnungswidrig, wenn der Beifahrer den Sicherheitsgurt nicht anlegt?"

Fundstellen
VRS 69, 248
VersR 1985, 788
ZfS 1985, 355
r+s 1985, 171