OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.06.1975 (1 U 307/74) - DRsp Nr. 1994/11584
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.06.1975 - Aktenzeichen 1 U 307/74
DRsp Nr. 1994/11584
Billigt das Amt für Verteidigungslasten durch Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 AGNTS eine Schadenersatzrente zu, so kann der Geschädigte eine Erhöhung der Rente nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse verlangen, d.h. bei einer allgemeinen Erhöhung der Renten um 5 %; insoweit ist § 323 Abs. 1ZPO entsprechend anzuwenden.