OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.03.1974
1 Ss 314/73
Normen:
StGB (a.F.) § 16 ;
Fundstellen:
NJW 1974, 1006
VRS 47, 89

OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.03.1974 (1 Ss 314/73) - DRsp Nr. 1994/11596

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.03.1974 - Aktenzeichen 1 Ss 314/73

DRsp Nr. 1994/11596

1. § 16 StGB ist auf alle Arten von Straftaten anwendbar. Jedoch kann sich aus der besonderen Eigenart bestimmter Vergehen - wie der Trunkenheit im Verkehr - im Hinblick auf die Strafzwecke ein strengerer Beurteilungsmaßstab ergeben. Die Verhängung einer Strafe kann trotz der den Angeklagten treffenden schweren Folgen geboten sein, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles - hohes Schuldmaß, hoher Trunkenheitsgrad, Zechtour, einschlägige Vorstrafen wegen Trunkenheitsdelikten - zu besorgen ist, daß ein Absehen von Strafe auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigt werde. 2. Die Anwendbarkeit des § 16 StGB wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, daß durch den verschuldeten Verkehrsunfall nicht nur Angehörige, sondern auch Dritte erheblich verletzt oder getötet worden sind. In diesem Zusammenhang kann die von dem verletzten Mitfahrer der Trunkenheitsfahrt gezeigte Risikobereitschaft nach den Regeln des Mitverschuldens bei der Gesamtabwägung zugunsten des Täters Bedeutung erlagen.

Normenkette:

StGB (a.F.) § 16 ;

Hinweise:

So auch OLG Celle v. 21.12.1970, MDR 1971, 317 = DAR 1971, 105 = NJW 1971, 575 = VRS 40, 251 - fahrl. Tötung nahestehender Personen: ebenso OLG Stuttgart (2 Ss 225/74) DAR 1974, 221. - fahrl Körperverletzung: ebenso OLG Zweibrücken (1 Ss 250/83) VRS 66, 198

Fundstellen