OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.03.1979 (13 U 205/77) - DRsp Nr. 1994/11536
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.03.1979 - Aktenzeichen 13 U 205/77
DRsp Nr. 1994/11536
Die Pflicht der Zulassungsstelle, den Kfz-Schein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, wenn ihr das Fehlen des Versicherungsschutzes bekannt wird, besteht gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer als "Dritten". An diese Sorgfaltspflicht sind im Interesse der allgemeinen Sicherheit strenge Maßstäbe anzulegen.