OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.09.1994
13 U 137/93
Normen:
BGB §§ 823, 847 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 61

OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.09.1994 (13 U 137/93) - DRsp Nr. 1997/6053

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.09.1994 - Aktenzeichen 13 U 137/93

DRsp Nr. 1997/6053

1. Der Grundsatz, daß der Patient für die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Behandlungsfehler und dem in Betracht stehenden Schaden beweisbelastet ist, ist eingeschränkt, wenn feststeht, daß der Arzt die Erhebung und/oder Sicherung von Diagnose- oder Kontrollbefunden schuldhaft unterlassen hat. 2. Präventive Indikationen erfordern eine besonders sorgfältige Aufklärung des Patienten, insbes. auch über die Möglichkeit, von dem Eingriff abzusehen. 3. Langjährige Behandlungen nach einer fehlgeschlagenen Operation und der Verlust der einzigen Niere rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 300.000 DM.

Normenkette:

BGB §§ 823, 847 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
r+s 1997, 61