OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.05.1980
10 U 108/79
Normen:
AKB § 11 ; BGB § 823 ; RVO §§ 636, 637 ;
Fundstellen:
VersR 1981, 540

OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.05.1980 (10 U 108/79) - DRsp Nr. 1994/11517

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.1980 - Aktenzeichen 10 U 108/79

DRsp Nr. 1994/11517

1. Bei einer Gefälligkeitsfahrt kommt eine Freistellung des Fahrers von der Ersatzpflicht für einen dem mitfahrenden Halter zugefügten Personenschaden unter dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerhaftung nicht in Betracht. 2. Erfolgte die Gefälligkeitsfahrt im Interesse des Halters, so ist ein Haftungsverzicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden anzunehmen, in denen der Fahrer nach § 11 Abs. 2 u. 3 AKB keinen Versicherungsschutz genießt.

Normenkette:

AKB § 11 ; BGB § 823 ; RVO §§ 636, 637 ;
Fundstellen
VersR 1981, 540