OLG Karlsruhe - Urteil vom 10.02.1978
10 U 187/77
Normen:
NTS Art. 3 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VersR 1978, 968

OLG Karlsruhe - Urteil vom 10.02.1978 (10 U 187/77) - DRsp Nr. 1994/11561

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.1978 - Aktenzeichen 10 U 187/77

DRsp Nr. 1994/11561

1. Bei Ansprüchen auf Ersatz von Stationierungsschäden und Ersatzansprüchen gegen den Halter eines weiteren an dem Schadenereignis beteiligten Kfz handelt es sich um selbständige Ansprüche gegen zwei Ersatzpflichtige. Kann der Geschädigte vollen Ersatz fordern, dann haften ihm die beiden Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner auf Schadenersatz (§ 840 BGB). 2. Der Verlust des einen Anspruchs durch unterlassene Anmeldung bei der zuständigen Regulierungsbehörde ist keine Tatsache, die zugunsten aller Gesamtschuldner wirkt.

Normenkette:

NTS Art. 3 Abs. 5 ;
Fundstellen
VersR 1978, 968