OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.02.1981
10 U 82/80
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/435

OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.02.1981 (10 U 82/80) - DRsp Nr. 1996/1033

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.1981 - Aktenzeichen 10 U 82/80

DRsp Nr. 1996/1033

DM 45000 Schmerzensgeld für Gesichtsverletzungen im Bereich der Stirn, der Nase und der Augen; Verlust des linken Auges und zeitweilige Beeinträchtigung der Sehfähigkeit des rechten Auges. Dauerfolgen: deutlich sichtbare Verengung des linken Lides, bleibende sichtbare Narben im Bereich der Stirn und am Nasenrücken. Mehrfache Nachoperationen. Minderung/Beeinträchtigung der Heiratschancen. 22jährige Frau.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.7.1976 ereignet hat und vom Beklagten Nr. 1) durch Missachtung der Vorfahrt verursacht wurde.

Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 25.2.1980 zur Zahlung weiterer DM 1 251,43 nebst Zinsen sowie - neben den bereits geleisteten DM 25 000 zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von DM 30 000 verurteilt. Es hat außerdem festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen auf dem Verkehrsunfall vom 30.7.1976 entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, die Beklagte Nr. 3) jedoch nur im Rahmen des zwischen ihr und der Beklagten Nr. 2) bestehenden Versicherungsvertrags.