OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.03.1980
10 U 235/79
Normen:
BGB §§ 249, 254 ; NTS-AG Art. 12 ;
Fundstellen:
VersR 1981, 885

OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.03.1980 (10 U 235/79) - DRsp Nr. 1994/11521

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.1980 - Aktenzeichen 10 U 235/79

DRsp Nr. 1994/11521

1. Erleidet ein türkischer Gastarbeiter am Tag seiner Abreise zu einem längeren Urlaub in die Türkei durch Verschulden eines Angehörigen der Streitkräfte einen Unfallschaden, ohne daß das Amt für Verteidigungslasten trotz sofortiger Schadensmeldung einen Vorschuß zum Kauf eines Ersatzwagens zur Verfügung stellt, so hat die Bundesrepublik Deutschland die Mietwagenkosten (hier: 5121,00 DM) abzüglich ersparter Eigenkosten - zu erstatten. 2. Die Behörde ist die Berufung auf die übliche Laufzeit für die Bearbeitung derartiger Schäden versagt.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ; NTS-AG Art. 12 ;
Fundstellen
VersR 1981, 885