OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.06.1984
9 U 126/82

OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.06.1984 (9 U 126/82) - DRsp Nr. 2011/7912

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.1984 - Aktenzeichen 9 U 126/82

DRsp Nr. 2011/7912

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.01.1982 wie folgt geändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.509,24 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus 2.0005,24 DM vom 15.10.1981 bis 05.02.1982 und aus 1.509,24 DM seit 10.02.1982.

b) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung des Rechtsanwalts V. in D. in Höhe von 127,69 DM freizustellen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 3/5, die Klägerin 2/5 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Wert der Beschwer wird für die Klägerin auf 942,20 DM und für die Beklagte auf 1.556,20 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin erlitt am 30.03.1981 einen Verkehrsunfall. Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch; die für die Folgen des Verkehrsunfalls als Kfz-Haftpflichtversicherer voll einzustehen hat.