OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.08.1992
3 U 8/92
Normen:
BGB §§ 119, 459, 463 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 348
NJW-RR 1993, 1138

OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.08.1992 (3 U 8/92) - DRsp Nr. 1994/11290

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.1992 - Aktenzeichen 3 U 8/92

DRsp Nr. 1994/11290

1. Ob ein zu einem Liebhaberpreis verkauftes gebrauchtes Motorrad der Marke Harley-Davidson noch mit dem Originalrahmen (oder nur mit dem Rahmen einer unbedeutenden Drittfirma) ausgerüstet ist, stellt einen Umstand dar, der den Wert der Kaufsache stark beeinflußt und damit einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB. 2. Die Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 Abs. 2 BGB ist in einem solchen Fall ebenso ausgeschlossen wie ein Heranziehen der Grundsatz über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Abgrenzung zu BGH NJW 1979, 160 und OLG Stuttgart NJW 1989, 2547). 3. Die bloße Herstellerangabe bei einem privaten Direktkauf ist nicht als Zusicherung zu werten, ein älteres Modell verfüge noch über den Originalrahmen des Herstellers.

Normenkette:

BGB §§ 119, 459, 463 ;
Fundstellen
DAR 1993, 348
NJW-RR 1993, 1138