OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.09.1990
4 U 50/89
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/407
VersR 1991, 1261

OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.09.1990 (4 U 50/89) - DRsp Nr. 1996/1002

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.1990 - Aktenzeichen 4 U 50/89

DRsp Nr. 1996/1002

60000 DM Schmerzensgeld und Feststellung des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens für einen Reitunfall mit Oberschenkelhalsbruch. Im Unfallzeitpunkt 13 Jahre altes Kind.

1. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 20.02.1989 - 1 O 117/88 - geändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 60.000 sowie weitere DM 2.420 nebst 4 % Zinsen aus DM 60.000 vom 02.04.1988 bis 08.06.1988 und 4 % Zinsen aus DM 62.420 seit 09.06.1988 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen (soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen) und immateriellen Schaden aus dem Reitunfall vom 04.04.1985 zu ersetzen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten werden als unbegründet zurückgewiesen.

3. Von den Kosten beider Instanzen haben die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.