OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.03.1984
7 U 18/83

OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.03.1984 (7 U 18/83) - DRsp Nr. 2011/7929

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.1984 - Aktenzeichen 7 U 18/83

DRsp Nr. 2011/7929

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts xxx - 8 O 27/82 - vom 08. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung wird der Kostenausspruch des vorbezeichneten Urteils aufgehoben und wie folgt gefasst:

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.718 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab 21.02.1982 sowie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zuzüglich 4 % Zinsen ab 21.02.1982 für die Folgen eines Glatteisunfalls am 18.12.1980 vor seinem Anwesen in xxx. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im ersten Rechtszug wird auf das Urteil des Landgerichts vom 08.12.1982 verwiesen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.718 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab 21.02.1982 sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab 21.02.1982 verurteilt. Die Kosten hat es der Klägerin zu 1/8 und dem Beklagten zu 7/8 auferlegt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung des Beklagten und die (unselbständige) Anschlussberufung der Klägerin.