OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.05.1992
14 U 83/89
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/57
VersR 1993, 709
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 21.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 366/86

OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.05.1992 (14 U 83/89) - DRsp Nr. 1996/999

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.1992 - Aktenzeichen 14 U 83/89

DRsp Nr. 1996/999

DM 30000, - sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens für Mann aus Verkehrssicherungspflichtverletzung (Schwimmbadrutsche) wegen Subluxation in Höhe des 4. und 5. Halswirbels und Kompressionsfraktur des 6. Halswirbels. Stationärer Aufenthalt von 37 Tagen, Fixierung des 4. und 5. Halswirbels mittels Osteosyntheseplatte und 4 Schrauben. Anschließende Rehabilitationsmaßnahme von 29 Tagen. Dauer-MdE 50 % wegen inkompletten Querschnittssyndroms ab C 5 in muskulärer Schwäche des linken Arms nach Subluxation Halswirbelkörper 4/5 und Kompressionsfraktur Halswirbelkörper 6. 16 Jahre alter Jugendlicher. Nicht abgegolten ist eine möglicherweise erforderlich werdende Nachoperation für den Fall, daß die die 4. und 5. Halswirbel verschraubende Metallplatte vom Körper abgewiesen oder sich lockert.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 21.03.1989 in Ziff. 2 wie folgt geändert und neugefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 19.05.1985 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.