OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.02.1984 (10 U 140/83) - DRsp Nr. 1994/11466
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.1984 - Aktenzeichen 10 U 140/83
DRsp Nr. 1994/11466
Von einem Kraftfahrer, der bei einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h auf der Autobahn unvermittelt durch einen Zusammenstoß mit einem verkehrswidrig nach links einscherenden Kfz aus seiner Fahrspur gedrängt wird und ins Schleudern gerät, kann eine fahrtechnische Bewältigung dieser Situation nicht ohne weiteres verlangt werden; für diesen Fahrer kann daher ein weiterer Unfall (hier: Kollision mit einem dritten Kfz) auch dann ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 Abs. 2StVG darstellen, wenn er in der gegebenen Schreck- und Gefahrenlage möglicherweise falsch reagiert hat.