OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.06.1977 (10 U 313/76) - DRsp Nr. 1994/11571
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.1977 - Aktenzeichen 10 U 313/76
DRsp Nr. 1994/11571
1. Die Verkehrssicherungspflicht geht grundsätzlich nur dahin, die Straße für einen mit der gebotenen Aufmerksamkeit fahrenden Verkehrsteilnehmer zu gestalten. 2. Eine Stadt, die eine Tiefgarage unterhält, genügt ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn sie an der Zufahrtsstraße in angemessenem Abstand das Hinweiszeichen Nr. 314 zu § 42StVO aufstellt und durch nach rechts zeigende Pfeile auf der Fahrbahn gemäß Zeichen § 41StVO auf die Zufahrten zur Garage aufmerksam macht.