OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.10.1990
1 U 101/90
Normen:
AGBG § 1, § 9 ; BGB § 781 ;
Fundstellen:
DRsp I(120)179c-d
NJW 1991, 112
NJW-RR 1991, 186
VRS 80, 118
ZfS 1992, 15
r+s 1991, 287

OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.10.1990 (1 U 101/90) - DRsp Nr. 1992/9131

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.1990 - Aktenzeichen 1 U 101/90

DRsp Nr. 1992/9131

c. Anwendung des AGB-Gesetzes auf die von einem Straßenbahnunternehmen vorformulierte Erklärung, in der ein Unfallgegner seine Verantwortung für den Unfall bestätigt und auf eigene Ansprüche verzichtet; d. Unwirksamkeit der Formularerklärung. c-d. Der Inhalt der beanstandeten formularmäßigen Erklärung ergibt sich aus dem Leitsatz der Entscheidung:

»Eine von einem Straßenbahnunternehmen vorformulierte unwiderrufliche Erklärung, wonach ein Unfallgegner Ä dazu noch regelmäßig unmittelbar nach dem Unfallgeschehen und unter Hinweis darauf, daß dann auf die Zuziehung von Polizei zur Unfallaufnahme verzichtet werde Ä bestätigt, den Unfall allein verursacht zu haben, weiter erklärt, den Schaden der Straßenbahngesellschaft zu ersetzen, und auf eigene Schadensersatzansprüche unwiderruflich verzichtet, benachteiligt ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam (§ 9 AGBG).«

Normenkette:

AGBG § 1, § 9 ; BGB § 781 ;

Gründe:

Zur Anwendung des AGB-Gesetzes auf die Erklärung heißt es in den Gründen: