OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.02.1974
5 U 109/73
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1974, 1005

OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.02.1974 (5 U 109/73) - DRsp Nr. 1994/11597

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.1974 - Aktenzeichen 5 U 109/73

DRsp Nr. 1994/11597

1. Der Anspruch auf Ersatz unfallbedingter Mietwagenkosten scheitert grundsätzlich nicht daran, daß der Geschädigte eine längere Reise auch mit einem billigeren Verkehrsmittel (Flugzeug, Eisenbahn) hätte unternehmen können. 2. Bis zur Beschaffung reparaturnotwendiger Ersatzteile muß der Geschädigte unter Umständen sein nur provisorisch instand gesetztes Fahrzeug weiterbenutzen. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres für längere Auslandsreisen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

So zu 2 auch OLG Köln v. 01.03.1967, VersR 1967, 1061. Vgl. auch AG Nürnberg v. 16.01.1963, VersR 1964, 495 (etappenweise Durchführung der Reparatur bei kleineren Schäden)

Fundstellen
VersR 1974, 1005