OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.09.1985
14 U 37/84
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
ZfS 1985, 356

OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.09.1985 (14 U 37/84) - DRsp Nr. 1994/11449

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.1985 - Aktenzeichen 14 U 37/84

DRsp Nr. 1994/11449

Wird in einem Urteil festgestellt, daß der Schädiger verpflichtet ist, u.a. auch den künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, so kann später ein weiteres Schmerzensgeld nur für solche Verletzungsfolgen gefordert werden, die bei der ursprünglichen Bemessung noch nicht eingetreten waren oder mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war.

Normenkette:

BGB § 847 ;
Fundstellen
ZfS 1985, 356