OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.08.1985
9 U 157/83

OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.08.1985 (9 U 157/83) - DRsp Nr. 2011/7931

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.08.1985 - Aktenzeichen 9 U 157/83

DRsp Nr. 2011/7931

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.05.1983 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 39.585,77 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 18.07.1980 sowie ein Schmerzensgeld von 100.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 21.10.1981 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die beklagten 9/11, der Kläger 2/11 zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens entfallen auf die Beklagten 3/5, auf den Kläger 2/5.

Die Kosten für das in erster Instanz erhobene Sachverständigengutachten B. in Höhe von 147,50 DM bleiben außer Ansatz (§ 8 GKG).

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 190.000 DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Hohe leistet.

Die Sicherheiten können jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

V. Die Beschwer der Beklagten beträgt 56.427 DM, diejenige des Klägers 36.349 DM.

Tatbestand: