OLG Koblenz - 05.07.1977 (1 Ss 314/77) - DRsp Nr. 1994/11941
OLG Koblenz, vom 05.07.1977 - Aktenzeichen 1 Ss 314/77
DRsp Nr. 1994/11941
Ist vernommen worden, so muß der Amtsrichter, wenn bei Aufruf zur Hauptverhandlung auch der Verteidiger des Betroffenen nicht erschienen ist, eine angemesse Zeit warten. Die Dauer der Wartepflicht richtet sich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles (hier: 15 Minuten)