»... Zutreffend hat das LG für einen aus § 12 Abs. 2 Satz 1 PflichtversG gem. § 847 BGB geltend zu machenden Schmerzensgeldanspruch als Voraussetzung angeführt, daß die Leistung einer Entschädigung nur wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit zu erbringen ist, und die Voraussetzung verneint.
Durch die zum Schutz der Verkehrsopfer für den Fall, daß der Schädiger nicht zu ermitteln ist, geschaffene Bestimmung im System eines sozialen Schadensausgleichs kann einem Geschädigten keineswegs ein voller Ersatz eines Schadens gewährt werden. Um eine über den Zweck des Entschädigungsfonds hinausgehende Inanspruchnahme des Fonds zu vermeiden und den für seinen Betrieb erforderlichen finanziellen Aufwand in tragbaren Grenzen zu halten, kann der Fonds nicht für alle Schäden ohne Unterschied und Begrenzung eintreten. Seine Leistungen müssen auf die Schäden beschränkt werden, die bei dem Geschädigten in erster Linie zu Härten führen und gegen die sich die Betroffenen am wenigsten schützen können (BGH VersR 78, 43).
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