OLG Koblenz - Beschluß vom 06.06.1973
1 W 268/73
Normen:
RVO §§ 636, 637 ;
Fundstellen:
VersR 1974, 914

OLG Koblenz - Beschluß vom 06.06.1973 (1 W 268/73) - DRsp Nr. 1994/11999

OLG Koblenz, Beschluß vom 06.06.1973 - Aktenzeichen 1 W 268/73

DRsp Nr. 1994/11999

Erleidet ein Betriebsangehöriger, der sich von einem Kollegen in dessen Pkw auf eine Dienstreise mitnehmen läßt, auf der Fahrt einen Arbeitsunfall, so sind Haftpflichtansprüche gegen den Kollegen auch dann ausgeschlossen, wenn dieser den Unfall durch Trunkenheit verschuldet hat.

Normenkette:

RVO §§ 636, 637 ;
Fundstellen
VersR 1974, 914