OLG Koblenz - Beschluß vom 06.07.1978
1 Ss 330/78
Normen:
OWiG § 56 Abs. 4 ;
Fundstellen:
VRS 56, 158

OLG Koblenz - Beschluß vom 06.07.1978 (1 Ss 330/78) - DRsp Nr. 1994/11923

OLG Koblenz, Beschluß vom 06.07.1978 - Aktenzeichen 1 Ss 330/78

DRsp Nr. 1994/11923

Erfolgt die Zahlung des Verwarnungsgeldes verspätet, so ist grundsätzlich die Verwarnung nicht wirksam. Allerdings besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung, die auch stillschweigend erfolgen kann. Letzteres kommt aber nur in Betracht, wenn der zuständige Beamte das Verwarnungsgeld in Kenntnis der abgelaufenen Zahlungsfrist in Empfang nimmt. Erfolgt die verspätete Zahlung mittels Postanweisung, so kommt die Annahme einer stillschweigenden Fristverlängerung nicht in Betracht.

Normenkette:

OWiG § 56 Abs. 4 ;
Fundstellen
VRS 56, 158