OLG Koblenz - Beschluß vom 07.03.1973
1 Ws (a) 119/73
Normen:
StPO §§ 250, 251 ;
Fundstellen:
VRS 45, 124

OLG Koblenz - Beschluß vom 07.03.1973 (1 Ws (a) 119/73) - DRsp Nr. 1994/12003

OLG Koblenz, Beschluß vom 07.03.1973 - Aktenzeichen 1 Ws (a) 119/73

DRsp Nr. 1994/12003

1. Auch im Bußgeldverfahren gilt der Grundsatz der persönlichen Vernehmung. 2. Die Vernehmung eines Zeugen kann daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Zeuge sei zur Unfalldarstellung bereits in einem anderen Bußgeldverfahren vernommen worden und seine Bekundungen seien dem erkennenden Richter noch erinnerlich. 3. Die Verlesung der Niederschrift der früheren Aussage des Zeugen in dem anderen Verfahren ist nicht statthaft.

Normenkette:

StPO §§ 250, 251 ;
Fundstellen
VRS 45, 124