OLG Koblenz - Beschluß vom 07.08.1992 (1 Ss 113/92) - DRsp Nr. 1994/11673
OLG Koblenz, Beschluß vom 07.08.1992 - Aktenzeichen 1 Ss 113/92
DRsp Nr. 1994/11673
1. Die Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mittels einer vom Hubschrauber aus geführten Videokamera kann ein zulässiges Beweismittel zur Feststellung der Geschwindigkeit und Abstände der Fahrzeuge sein.2. Die Würdigung der Meßergebnisse muß möglichen Ungenauigkeiten bei der Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Sicherheitsabschlag, bei der Ermittlung des Abstandes durch einen Zuschlag zur rechnerisch bestimmten Geschwindigkeit in Höhe von jeweils 10 % Rechnung tragen.