OLG Koblenz - Beschluß vom 09.06.1980 (1 Ss 216/80) - DRsp Nr. 1994/11901
OLG Koblenz, Beschluß vom 09.06.1980 - Aktenzeichen 1 Ss 216/80
DRsp Nr. 1994/11901
Wenn sich der Betroffene darauf beschränkt einzuräumen, daß er Halter des Kraftfahrzeugs sei, im übrigen aber die Einlassung zur Sache verweigert, so liegt keine Teileinlassung vor, die hinsichtlich der Fahrereigenschaft zum Nachteil des Betroffenen gewertet werden darf.